A - E

A

Adult Worker Model (AWM)

Das AWM ist eines von drei sog. „Gender Regimen“/geschlechterpolitischen Modellen. Es gibt  verschiedene deutsche Übersetzungen neben der o.g. wird es auch das „Zweiverdienenden-Modell“ genannt.
Im AWM gilt die Norm, dass alle erwerbsfähigen Erwachsenen auch erwerbstätig sein sollen: Alle haben das Recht und die Pflicht den Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu sichern, um von PartnerIn oder/und Staat unabhängig zu sein. Dies bedeutet eine Abkehr vom sog. Ernährermodell, bei dem ein (Allein-) Ernährer (in der Regel der Mann) im Wesentlichen den Lebensunterhalt für die Familie verdient, während die Frau in erster Linie für die Haus- und Familienarbeit/Sorge verantwortlich ist.
Das AWM ist aber „geschlechterblind“, wenn es davon ausgeht, dass alle Erwachsenen auch die gleichen Chancen am Arbeitsmarkt hätten. Eine tatsächliche Alternative zum Ernährermodell muss jedoch den Bereich der Sorge (Care) für abhängige Familienmitglieder (Kinder oder Pflegebedürftige) einbeziehen. Daher ist auch der bisweilen anzutreffende Gebrauch des Begriffes AWM im Sinne eines egalitären Geschlechtermodells nicht korrekt (->egalitäres Geschlechtermodell).
Das AWM wird oft als Leitbild der in den letzten Jahrzehnten entwickelten sog. „aktivierenden Arbeitsmarktpolitik“ zitiert. 

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Aktivierende Arbeitsmarktpolitik

Dieses arbeitsmarktpolitische Konzept fußt auf einem Wandel in den normativen Grundlagen des Sozialstaatskonzepts seit Ender der 1990er Jahre (vgl. Dingeldey 2006(1)). Im Unterschied zum Leitbild des „fürsorgenden Sozialstaats“, der die angestrebte Gleichheit vor allem als „Angleichung materieller Lebens- und Einkommensverhältnisse“ (ebenda, S. 4) verstand, steht nun Chancengleichheit im Vordergrund und es wird eine Verantwortungsteilung zwischen Staat und BürgerInnen propagiert („fördern und fordern“).

Die Hauptkritikpunkte an diesem Modell sind:
Das Modell klärt nicht, wozu Arbeitslose „aktiviert“ werden sollen, wenn entsprechende Arbeitsplätze nicht zur Verfügung stehen und der Staat auch keine angemessenen Beschäftigungsangebote macht („employer of last resort“, Dingeldey S. 8)
Zur Realisierung des Modells wären nicht nur hochqualifizierte Beratungs- und Vermittlungsangebote und eine entsprechende Aus- und Weiterbildung nötig, „sondern weitere aufeinander abgestimmte infrastrukturelle Dienstleistungsangebote wie z.B. die Kinderbetreuung.“ (ebenda)
Dingeldey äußert die Vermutung, dass – „nicht  zuletzt in Deutschland – das Label der Aktivierung genutzt wird, um einseitige Leistungskürzungen und die Erhöhung des Arbeitszwangs zu kaschieren, ohne dass ein umfassender Wandel in Richtung aktivierender Wohlfahrtsstaat bzw. der damit verbundenen Erhöhung der Eigenverantwortung und sozialstaatlicher Gewährleistungsverantwortung stattfindet“. (a.a.O., S. 9)

Aus gleichstellungspolitischer Sicht ist das Modell zumindest widersprüchlich:  
Das Vorgängermodell, der „fürsorgende Staat“ fußte auf dem Ernährermodell …Vollbeschäftigung wurde nur für die männlichen Familienernährer angestrebt und Familienpolitik gründete auf einer Familialisierung, d.h. der  Hausfrauenehe), das Modell des „aktivierenden Staats“ fußt – lt. Dingeldey (ebenda, S. 8) auf einem „egalitären Zweiverdienermodell“, was in der Praxis jedoch mit einer weitaus kompletteren Bereitstellung entsprechender Dienstleistungen einhergehen müsste.

(1)Dingeldey, Irene, 2006: Aktivierender Wohlfahrtsstaat und sozialpolitische Steuerung. In: Aus Politik und Zeitgeschichte  8-9/2006, Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, S. 3-9

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Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit wird in Deutschland statistisch-methodisch durch die Zahl der registrierten Arbeitslosen gezählt. Die Arbeitslosigkeit ist also hierzulande lediglich die gemessene Zahl der Personen, die per Gesetz – in diesem Fall Sozialgesetzbuch (SGB III, §§ 16 und 119) – qua definitionem als solche gezählt werden.
Voraussetzungen um als arbeitslos registriert zu werden sind:

Nicht als „arbeitslos“ geführt werden:

Nicht in jedem Fall identisch mit „erwerbslos“

Aus gleichstellungspolitischer Sicht:
Häufig werden in Arbeitsmarktanalysen lediglich die Arbeitslosenquoten von Frauen und Männern gegenüber gestellt. Da sich diese inzwischen nur wenig unterscheiden, kann das zum falschen Schluss führen, dass die Arbeitsmarktsituation beider Geschlechter ähnlich sei. Tatsächlich bekommen die Arbeitslosenquoten jedoch dann ein völlig anderes Gewicht, wenn man berücksichtigt, dass die Erwerbsbeteiligung von Frauen noch immer weit unter der der Männer liegt (Link Erwerbsbeteiligung und Link Übersicht dazu) und dass in der Angabe der registrierten Arbeitslosigkeit weder die Teilzeitarbeitslosigkeit (unfreiwillige Teilzeit) berücksichtigt ist, noch andere Formen von Nichterwerbstätigkeit, von denen Frauen ebenfalls stärker betroffen sind.
 -> Erwerbslosigkeit und -> Übersicht Arbeitslosigkeit – Erwerbslosigkeit etc. .

(1) Quelle: Statistisches Bundesamt http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statistiken/ Bevoelkerung/MigrationIntegration/Migrationshintergrund/Begriffserlaeuterungen/ Nichterwerbspersonen,templateId=renderPrint.psml

(2) vgl. entsprechende Regelung im SGB III bzw. II, siehe auch http://www.iaq.uni-due.de/auem-report/2011/2011-01/auem2011-01.pdf.

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Arbeitsvolumen

Die Erwerbsbeteiligung wird meistens durch Quoten ausgedrückt. Dabei werden „Köpfe gezählt“ - bezogen auf bestimmte Gruppen (z.B. Alter, Nationalität, Geschlecht) - oder auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. sozialversicherungspflichtig oder nicht), das Arbeitsvolumen bleibt jedoch unberücksichtigt. Dies führt immer dann zu großen Ungenauigkeiten, wenn sich die Arbeitszeiten der Beschäftigten stark unterscheiden. Erst bei der Berücksichtigung des Arbeitsvolumens wird der Umfang der jeweiligen Erwerbsbeteiligung sichtbar(1).

„Das Arbeitsvolumen umfasst die insgesamt von den Arbeitnehmern und Selbständigen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bei Tätigkeiten innerhalb der Produktionsgrenzen des ESVG “.
http://circa.europa.eu/irc/dsis/nfaccount/info/data/ESA95/de/esa00502.htm

Aus gleichstellungspolitischer Sicht:
Eine Darstellung der Erwerbsbeteiligung „nach Köpfen“ ist irreführend, insbesondere im Hinblick auf das Geschlechterverhältnis am Arbeitsmarkt. Angesichts des hohen und steigenden Anteils von Teilzeitbeschäftigung bei Frauen (auch unfreiwilliger) mit geringen Stundenzahlen sollte immer das Arbeitsvolumen angegeben werden. Hierzu bietet sich die Erfassung nach Vollzeitäquivalenten an.

Siehe auch: bitte  Links

-> Vollzeitäquivalent / Arbeitsvolumen

(1) Vgl. auch Asef/Zapf (IAB): Statistische Messung des Arbeitseinsatzes. Erkenntnisgewinn durch die Berechnung von Arbeitsvolumen und Vollzeitäquivalenten der Erwerbstätigen. http://www.iab.de/389/section.aspx/Publikation/k111214n03

(2)Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen.

 

 

 

Atypische Beschäftigung

Nach der amtlichen Statistik (1) gehören zur atypischen Beschäftigung Personen im Alter von 15 bis 64 Jahren in

die nicht in Schule, Studium oder Berufsausbildung sind. (-> geringfügige Beschäftigung)

Aus gleichstellungspolitischer Sicht:
Häufig wird übersehen, dass der Anstieg der Erwerbstätigkeit von Frauen nahezu vollständig auf die Zunahme von Teilzeit- und geringfügigen Beschäftigungen zurückzuführen ist. Die hier genannten Beschäftigungsformen führen aber häufig nicht zu einem existenzsichernden Einkommen, eine ausreichende soziale Sicherung liegt ebenfalls selten vor. -> Übersicht Atypische – prekäre – geringfügige Beschäftigung und -> Nicht-existenzsichernde Beschäftigungsverhältnisse. Dies ist nur vor dem Hintergrund des Ernährermodells zu erklären, das Frauen nur als ZuverdienerInnen betrachtet.

(1)Quelle: Statistisches Bundesamt http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Presse/abisz/ AtypischeBeschaeftigung,templateId=renderPrint.psml

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AusländerInnen - /MigrantentInnen

Der Status als Ausländer/-in bezieht sich lediglich auf die Frage nach der Staatsangehörigkeit. Das betrifft im Jahr 2009 rund 6,7 Mio. Menschen. Insgesamt leben in Deutschland jedoch rund 15,7 Mio. (knapp 20% der Bevölkerung) Menschen mit Migrationshintergrund, also Personen, die „selbst oder deren Eltern beziehungsweise Großeltern aus einem anderen Staat nach Deutschland zugewandert sind.“(1)

Aus gleichstellungspolitischer Sicht:
Bei der sozialen Integration von MigrantInnen gibt es Unterschiede zwischen den Geschlechtern. Dazu hat die Agentur für Gleichstellung im ESF Bundesprogramm eine Expertise vorgelegt http://www.esf-gleichstellung.de/fileadmin/data/Downloads/Daten_Fakten/ expertise_soziale_integration_migrant_innen.pdf

(1) http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Navigation/Statistiken/ Bevoelkerung/MigrationIntegration/MigrationIntegration.psml.

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B

Bedarfsgemeinschaft

Das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft ist im SGB II verankert. Es geht um die Grundsicherung für sog. „erwerbsfähige Arbeitslose“ und bei der Berechnung der Leistungen der Arbeitsverwaltung werden ggf. andere Personen die mit im Haushalt leben berücksichtigt. 
„Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:

Diese Definition hilft jedoch leider nicht viel weiter, denn auch die BA gesteht zu, dass „es schwierig zu beurteilen, (ist) ob eine Bedarfsgemeinschaft gegeben ist (mit der Folge einer gemeinsamen Berechnung der Leistungen“, ebenda). In der Praxis wird darüber häufig – auch vor Gericht  - gestritten.
Die Kritik am Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft ist vielfältig und bezieht sich nicht nur auf das genannte Problem, dass schon ihr Vorhandensein schwer zu beurteilen ist, sondern auch auf ihre diskriminierende Wirkung im Hinblick auf die Schlechterstellung von nicht-ehelichen Paaren gegenüber Eheleuten und die Ausweitung der Hilfebedürftigkeit auf nicht Bedürftige (Stichwort: fiktive Hilfebedürftigkeit).

Aus gleichstellungspolitischer Sicht:(1)

Das Ernährermodell wird insbesondere durch das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft in vielerlei Hinsicht massiv gestärkt: Die Bedarfsgemeinschaft stellt nicht auf den individuellen, sondern auf den Gesamtbedarf der Gemeinschaft ab. Durch die Verstärkung der finanziellen Einstandspflicht der Partner/innen entstehen persönliche finanzielle Abhängigkeiten – und dies sogar zwischen nicht Unterhaltspflichtigen(2). Ist ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft länger als ein Jahr arbeitslos, so muss der/die verdienende Partner/in für den/die Nichtleistungsempfänger/in aufkommen. Ob das tatsächlich geschieht, wird allerdings nicht überprüft.

„Wird eine Person, meist eine Frau, durch Anrechnung von Partnereinkommen zur Nicht- leistungsempfängerin, so fällt auch ihre Sozialversicherung weg, und sie gilt nicht mehr als bedürftig im Sinne des SGB II.“ (Berghahn 2005 (b), S. 5).

Die Einstands- und Unterhaltspflichten im SGB sind uneingeschrä̈nkt und gehen über die gesetz- lichen Regelungen hinaus, selbst wenn keine Ehe besteht. Damit werden die Einstandspflichten erweitert, ohne dass eheliche Vorteile gewährt würden.

Das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft steht der Gleichstellung entgegen – insbesondere der eigenständigen Existenzsicherung für Frauen. Männer sind meist leichter vermittelbar, weil sie häufig mehr Berufserfahrung und weniger unterbrochene Erwerbsbiografien haben. Sobald aber ein Teil der Bedarfsgemeinschaft „untergebracht“ ist, tritt die Situation ein, dass der Leistungsbezug entweder sofort hinfällig ist oder aber der ‘fehlende‘ Rest durch einen Minijob der Frau beigebracht werden kann. Daher gibt es vielerorts bei den Jobcentern eine systematische Orientierung in diese Richtung, da nicht die Gleichstellung, sondern wirtschaftliche Aspekte im Vordergrund stehen.

Berghahn zeigt auf, dass es mit dem SGB II zu einem Paradigmenwechsel kam: bei der Abkehr von der Arbeitslosenhilfe als Lohnersatzleistung in die Grundsicherung. Es gab zwar bereits zuvor eine Bedürftigkeitsprüfung, aber auf einer völlig anderen Basis(3) und mit deutlich hö̈heren Selbstbehalten.

„Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 87, 234-269) hatte 1992 diese Berechnung der Selbst- behalte explizit unter Berufung auf die Geschlechtergleichheit eingefordert und das Recht der Eheleute, eine Zweiverdienerehe zu wählen, betont.“ (ebd., S. 5).

Nach SGB II wird nun als Selbstbehalt (fü̈r die verdienenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) nur noch das eigene Existenzminimum (plus Zuverdienstgrenze) berü̈cksichtigt. Durch die sin- kenden Selbstbehalte werden mehr Partner/innen-Einkommen angerechnet. Schon immer waren es allerdings Frauen, die wegen der Anrechnung von Partnereinkommen überproportional hä̈ufig von Kürzung oder Streichung der Leistungen betroffen waren. Damit ist eine weitere mittelbare Diskriminierung von Frauen gegeben (vgl. ebd., S. 18ff.).

Mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist in der EU seit langem verboten. Das Verbot wurde bereits früh in der Richtliniengesetzgebung verankert und gilt auch in den Mit- gliedsstaaten. Und genau hierin sieht Berghahn den Grund, weshalb es den Wechsel von der Lohnersatzleistung (Arbeitslosenhilfe) zur Grundsicherung gab: Die hier relevante europä̈ische Richtlinie für Systeme der sozialen Sicherung (1979/7/EWG28) nimmt die Sicherung des Existenz- minimums vom Verbot der mittelbaren Diskriminierung aus (vgl. auch EU KOM 2009 (b), S. 20). Es wird hierbei in Kauf genommen, dass Bedürftigkeitsprüfungen zu mittelbarer Diskriminierung führen (können).

In Bezug auf die Bedarfsgemeinschaft ist dennoch davon auszugehen, dass das Diskriminie- rungsverbot gilt, da sich das SGB II an sog. „erwerbsfähige Hilfebedürftige“ richtet, „also an die Arbeitslosigkeit anknüpft und damit das gesetzliche System zum Schutz vor Arbeitslosigkeit ergänzt. Dann wären insbesondere die strengeren Einkommensanrechnungsregeln für PartnerInneneinkommen in § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II am Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts in Art. 3 RL 79/7 zu messen“. (Berghahn 2007, S. 57).

Von vielen Seiten werden inzwischen Verä̈nderungen eingefordert. Aber Forderungen, die „lediglich“ auf die Anhebung des anrechnungsfreien Betrags bei dem/der verdienenden Partner/in zielen, können nicht ü̈berzeugen. Im Sinne des egalitä̈ren Geschlechtermodells ist die konsequente Individualisierung von Ansprüchen unabdingbar.

(1) Rösgen, Meseke, März 2012: Hintergrund. Zusammenhänge. Gleichstellung der Geschlechter im ESF– DISCUSSION PAPER

(2) Besonders bedenklich ist die Schaffung neuer Hilfsbedü̈rftigkeit dadurch, dass dem/der erwerbstä̈tigen Partner/in nur der anteilige Bedarf zugerechnet wird. Bei niedrigem Einkommen oder grö̈ßerer Bedarfs- gemeinschaft wird damit auch der/die Erwerbstätige hilfebedü̈rftig, obwohl diese Person für den eigenen Lebensunterhalt sorgen kann.

(3) So wurde eine sog. „dynamische Selbstbehaltgrenze“ in Höhe der fiktiven Arbeitslosenhilfe der verdienenden Person plus Erwerbstätigenfreibetrag akzeptiert.

 

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Berufswahl – Berufsorientierung

Achtung Wir arbeiten dran!

Beschäftigtenquote

In Abgrenzung zur Erwerbstätigenquote (employment rate;-> Erwerbstätigenquote) wird sie als Anteil der 15- bis 64-jährigen sozialversicherungspflichtig beschäftigten Frauen bzw. Männer an der erwerbsfähigen Bevölkerung (15-64 Jahre) gemessen. In manchen, insbesondere EU Veröffentlichungen wird von der Beschäftigungsquote gesprochen, obgleich  die Erwerbstätigenquote gemeint ist. -> Übersicht Erwerbsbeteiligung

Aus Gleichstellungssicht ist wichtig, dass die Quote immer geschlechterdifferenziert ausgewiesen wird, da es hier große Unterschiede gibt.

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Beschäftigung/Erwerbstätigkeit

„Beim Status am Arbeitsmarkt (erwerbstätig, arbeitslos) handelt es sich nicht um einfach messbare Merkmale, sondern um komplexere soziale und rechtliche Konstrukte. Wer als erwerbstätig, beschäftigt, geringfügig beschäftigt, arbeitslos oder erwerbslos gilt und in der Statistik entsprechend erfasst wird, ist auch eine Frage der rechtlichen und statistischen Definition. So wird der Status im Erwerbsleben in der Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit anders definiert und erhoben als in der Erwerbstätigenstatistik des Statistischen Bundesamts.“ (Agentur für Gleichstellung im ESF Bundesprogramm, Näheres siehe http://www.esf-gleichstellung.de/fileadmin/data/Downloads/Daten_Fakten/ erlaeuterung_beschaeftigte-erwerbstaetige.pdf)

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C

Chancengleichheit von Frauen und Männern (equal opportunities)

Dieser Begriff ist einer der schillerndsten überhaupt (und dies nicht nur im Hinblick auf die Geschlechter). Hier zeigt sich, wie stark das Verständnis von der jeweiligen weltanschaulichen Haltung abhängt. Nicht immer ist leicht zu erkennen in welchem Sinne von Chancengleichheit gesprochen wird. Es lassen sich jedoch folgende Interpretationen unterscheiden:

Die erste Definition meint, dass man lediglich die gleichen Ausgangsbedingungen herstellen sollte, damit dann die Menschen um die Erreichung ihrer Lebensziele in einen Wettbewerb treten. Im Ergebnis steht eine Ungleichheit, was jedoch beabsichtigt ist – ähnlich wie bei sportlichen und anderen Wettbewerben.

Bei der zweiten Definition ist mit Chancengleichheit jedoch gemeint, dass es eine möglichst große Gleichheit im Ergebnis geben soll. So wird auch der Satz 2 Art 3 GG interpretiert, „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf bestehende Nachteile hin“. Eine solche Interpretation der Chancengleichheit kommt wiederum dem Begriff der Gleichstellung sehr nahe und um Missverständnisse zu vermeiden ist die Verwendung des Gleichstellungsbegriffs anzuraten.

(-> Gleichbehandlung, -> Gleichstellung, -> Gleichstellungspolitik, -> Übersicht zu den Gleichstellungsbegriffen)

 

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D

Diskriminierung, (un)mittelbare, Mehrfachdiskriminierung

Diskriminierung liegt dann vor, wenn Menschen aufgrund von bestimmten Merkmalen nicht gleich sondern ungünstiger behandelt werden als andere und es keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund dafür gibt. Typische Merkmale sind Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, ethnische Herkunft, Behinderung und Religion.

Das Verbot der Diskriminierung ist im europäischen Recht verankert und wurde mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Deutschland entsprechend umgesetzt. Man unterscheidet die unmittelbare, mittelbare und Mehrfachdiskriminierung. Ausdrücklich erlaubt ist eine positive Diskriminierung, z.B. Quotenregelungen wenn Frauen in einem Bereich deutlich unterrepräsentiert sind.

Unmittelbare Diskriminierung
Sie ist dann gegeben, wenn eine Person unter direktem Bezug auf das entsprechende Merkmal benachteiligt wird. („Wir stellen keine jungen Frauen ein die noch schwanger werden können“)

Mittelbare Diskriminierung
Diese liegt vor, wenn scheinbar neutrale Vorschriften oder Verfahren eine Person wegen eines Merkmals benachteiligen können, ohne dass dafür ein sachlicher Grund gegeben ist.

Mehrfachdiskriminierung
Von Mehrfachdiskriminierung spricht man, wenn mehrere Diskriminierungen auf dieselbe Person einwirken, auch wenn dies nacheinander geschieht und sie dabei nicht zusammenwirken aber auch, wenn mehrere Merkmale gleichzeitig wirken. In letzterem Fall kann es sein, dass die Diskriminierung durch das Zusammenwirken eine andere Qualität erhalten.

Aus Gleichstellungssicht ist zu bemerken, dass die direkte Diskriminierung wegen des Geschlechts durchaus noch häufig vorkommt, darunter ist neben dem o.g. Beispiel auch zu fassen, dass Frauen für die gleiche Arbeit weniger Geld erhalten als Männer. Allerdings ist die mittelbare Diskriminierung noch häufiger und vor allem schwerer nachzuweisen und zu beheben. „Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) (…), wurde erstmals eine ausdrückliche Definition der mittelbaren Diskriminierung ins deutsche Recht eingeführt, die den europarechtlichen Vorgaben entspricht. Das darin verankerte Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts erstreckt sich jedoch nicht auf das Sozialrecht“. (1)

Aktuelle Beispiele für noch nicht abgeschlossene Auseinandersetzungen sind zum einen die mittelbare Benachteiligung von Frauen aufgrund der starken Zunahme und weit überproportionalen Betroffenheit vonTeilzeitarbeit und prekärer Beschäftigung ohne dass sich dadurch das Arbeitsvolumen von Frauen erhöht. Dass deutet auf mittelbare Diskriminierung im Recht des Erwerbslebens hin. Zum anderen geht es um die Anrechnung von Partnereinkommen im SGB II. Hier wollen viele nicht der Ansicht zustimmen, dass die Grundsicherung vom Anwendungsbereich des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots nicht erfasst wird, weil sie lediglich das Existenzminimum gewähre. Demgegenüber wird argumentiert, „dass sich das SGB II ausschließlich an „erwerbsfähige Hilfebedürftige“ ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld wendet, also an die Arbeitslosigkeit anknüpft und damit das gesetzliche System zum Schutz vor Arbeitslosigkeit ergänzt. Dann wären insbesondere die strengeren Einkommensanrechnungsregeln für PartnerInneneinkommen in § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II am Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts in Art. 3 RL 79/7 zu messen.“ (ebenda, S. 57, auch weitere Beispiele und Hintergrund)

(1) Sabine Berghahn u.a.: Ehegattenunterhalt und sozialrechtliches Subsidiaritätsprinzip als Hindernisse für eine konsequente Gleichstellung von Frauen in der Existenzsicherung. Projektbericht (Mediumfassung). Freie Universität Berlin, Januar 2007, S. 56

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Diversity (Management)

Diversity Management stammt aus den USA und wird in Europa v.a. im betrieblichen Bereich und hier über die multinationalen Konzerne verbreitet. Diversity Management will die "Vielfalt" zur Erzielung von Wettbewerbsvorteilen berücksichtigen (Belegschaften werden ethnisch diverser, älter, weiblicher .... und Integrationsprobleme vermeiden, da sie eine  Leistungsminderung verursachen.

Diversity Konzepte berücksichtigen neben der Kategorie Geschlecht systematisch Alter, Ethnie, Behinderung, Status, familiäre Situation, religiöse und sexuelle Orientierung usw. Diversity Konzepte stellen diese Merkmale meistens nebeneinander und daher ist die Gefahr der Beliebigkeit groß.  Denn auch wenn Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer Ethnie von größerer Bedeutung sein können als das Geschlecht, so unterscheiden sich doch alle Gruppen AUCH nach dem Geschlecht.  Deshalb hat der amerikanische Interkulturalist George Simons das Geschlecht auch einmal die ultimative kulturelle Differenz genannt.

Das Diversity Konzept unterscheidet sich somit in vielerlei Hinsicht vom Gender Mainstreaming, aber es gibt auch Gemeinsamkeiten. Wie oben gezeigt wurde, wird beim Diversity Konzept zwar häufig mit den (betriebs)wirtschaftlichen Interessen argumentiert, aber bei nicht verkürzten Ansätzen gibt es auch Antidiskriminierungsziele. Beim Gender Mainstreaming Konzept stehen zwar die Gerechtigkeitsargumente im Zentrum, aber bei genauerem Hinsehen finden sich auch hier wirtschaftliche Interessen:
„Wäre es nicht ein Gebot der sozialen Gerechtigkeit, wäre die Gewährleistung der Chancengleichheit für Frauen und Männer im Bereich der Beschäftigung ein wirtschaftliches Gebot. (...) Die zunehmende Erwerbstätigkeit der Frau war ein entscheidender Faktor für das Wirtschaftswachstum in Europa.(...)“ ( Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2001, S. 15).

Beide Ansätze haben die Organisationsentwicklung und die Notwendigkeit der Veränderung der Organisationskultur im Blick:
„Der noch weit verbreitete Ist-Zustand in Unternehmen, Verwaltungen und anderen Organisationen ist dadurch charakterisiert, dass dort zwar Frauen und Männer (sowie Alte und Junge, Menschen verschiedener Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit usw.) arbeiten. Aber es gibt dort auch eine sog. „dominante Gruppe“ bzw. ein „homogenes Ideal (...). Das sind Männer, denen in der Regel eine Frau Hausarbeit und Kinderbetreuung abnimmt, so dass sie ihrem Arbeitgeber 150-prozentig zur Verfügung stehen. Diese dominante Gruppe besetzt nicht nur die Mehrzahl der Führungspositionen (...), sondern sie bestimmt auch maßgeblich die Werte, Normen und Regeln, die in der Organisation gelten. Das heißt: Sie prägt die Organisationskultur. Deshalb wird von einer „monolithischen“ (...) oder „monokulturellen“ (...) Organisation gesprochen. Als Soll-Zustand und Leitbild des Kulturwandels wird dieser die „multikulturelle Organisation“ gegenübergestellt. In einer multikulturellen Organisation gibt es (Werte-)Pluralismus, sind alle Beschäftigten(gruppen) vollständig integriert, und zwar sowohl strukturell, d.h. in allen Positionen und auf allen Hierarchieebenen repräsentiert, als auch in den informellen Netzwerken. Weiterhin gibt es keine Vorurteile und Diskriminierungen und keine Konflikte zwischen den verschiedenen Beschäftigtengruppen, weshalb sich alle Beschäftigten gleichermaßen mit der Organisation identifizieren und ungehemmt leisten können und wollen (...). Mit anderen Worten: In einer multikulturellen Organisation ist Chancengleichheit (nicht nur) der Geschlechter realisiert.“ Krell, Gertraude (Hrsg.) Chancengleichheit durch Personalpolitik, 2001, S. 20.

 

Doppelstrategie / Dualer Ansatz

Der duale Ansatz ist seit dem Amsterdamer Vertrag (1999) Bestandteil der EU Verträge und somit für alle Mitgliedsstaaten verbindlich.

 

Doppelstrategie

Die Doppelstrategie beinhaltet zum einen die  Integration der Gleichstellungsziele in alle Politikbereiche (Gender mainstreaming) und zum anderen sog. „spezifische Maßnahmen“.

Die beiden strategischen Ansätze sind komplementär, sie ergänzen einander und sollen gleichzeitig zum Einsatz kommen. Im ESF ist dies der Fall (vgl. Operationelles Programm) und kann als Beispiel für ein prozesshaftes Vorgehen gelten:

 

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E

Egalitäres (Geschlechter)Modell/egalitarian model

Das egalitäre Geschlechtermodell ist bislang „nur“ ein Leitbild, da es in keinem Land verwirklicht ist. Es beschreibt eine Geschlechterordnung (Gender Regime), in der die Gleichstellung der Geschlechter verwirklicht ist.

Die Gleichstellung von Männern und Frauen muss in allen gesellschaftlichen Bereichen verwirklicht sein. Dies setzt eine gleiche wirtschaftliche Unabhängigkeit voraus, verstanden als Gleichheit im Ergebnis für die große Gruppe von Männern und Frauen in einer Lebensverlaufsperspektive. Dies wird nur zu erreichen sein, wenn eine Reihe von Voraussetzungen gegeben ist:

Das Modell kann also nur durch umfassende Veränderungen im Bereich Erwerbsarbeit und soziale Sicherung und durch eine neue Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern aber auch zwischen Individuen/Familien und Staat und durch Verpflichtung der Wirtschaft realisiert werden. Betrachtet man alle Kriterien im Zusammenhang so sind einzig die skandinavischen Länder von Anspruch und Wirklichkeit her in Richtung auf ein solches Modell zu sehen. -> Übersicht Gleichberechtigung, Gleichheit, Gleichbehandlung, Chancengleichheit, Gleichstellung … der Geschlechter

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Ein – Euro – Job

„1-Euro-Jobs sind „Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung“ im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II. Diese Arbeitsgelegenheiten sind eine Einrichtung der früheren Sozialhilfe (ehemals § 19 BSHG: „gemeinnützige zusätzliche Arbeit“), […]. Zielgruppe der Arbeitsgelegenheiten sind Langzeitarbeitslose, die ALG II beziehen und keine Arbeit finden können (§ 16 Abs. 3 SGB II). Üblicherweise handelt es sich um Teilzeitarbeit von 20 bis maximal 30 Stunden pro Woche für eine Dauer von sechs bis neun Monaten.“(1) Arbeitsgelegenheiten werden bei einem „geeigneten Träger“ ausgeführt und müssen „im öffentlichen Interesse und wettbewerbsneutral“ sein.(2) Während der Dauer der Maßnahmen werden die Personen in der Maßnahme nicht als arbeitslos gezählt. -> Übersicht Teilzeitarbeit im europäischen Vergleich und -> Artikel zum Thema Teilzeitarbeit

(1) Quelle: http://www.arbeitsagentur.net/1-euro-job/1-euro-job.html

(2) Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25392/Navigation/zentral/Buerger/Arbeit/Ein-Euro-Jobs/Ein-Euro-Jobs-Nav.html.

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Equal Pay/Entgeltgleichheit/Lohngleichheit

Zu diesem Thema gibt es ausführliche Informationen auf der Internetseite der EU Kommission und zwar sowohl für die europäische als auch die nationale Ebene, daher sehen wir davon ab, das Thema eigenständig zu bearbeiten:
 http://ec.europa.eu/justice/gender-equality/gender-pay-gap/index_de.htm

Es sei hier nur darauf hingewiesen, dass die Entgeltungleichheit in Deutschland eine der höchsten in der EU ist (23,1 % gegenüber 17 % im Durchschnitt) und dass sie in Baden-Württemberg noch einmal deutlich höher liegt (26 %). Daher hat die Landesregierung sich an der Gesetzesinitiative für ein Entgeltgleichheitsgesetz beteiligt.

 

Ernährermodell

Bei diesem Gender Regime gibt es eine ausgeprägte geschlechtsspezifische Arbeitsteilung, bei der den Männern die alleinige oder Hauptverantwortung für den Unterhalt (Versorgung) und den Frauen für die Sorge (Fürsorge) zugeordnet wird. Daher sind die Ansprüche von Frauen an die Sozialleistungssysteme in großen Teilen abgeleitete und Männer beziehen Einkommen und Sozialleistungen, die auch den Lebensunterhalt von Frauen sichern.

Die geschlechtsspezifische Arbeitsteilung wird durch traditionelle Geschlechterrollenbilder und durch eine entsprechende Steuer- und Sozialpolitik gestützt.  Die geschlechtsspezifische Arbeitsteilung findet ihren Niederschlag auch  in einer horizontalen und vertikalen Segregation und in einer geschlechtsspezifischen Entgeltdifferenz und –diskriminierung von Frauen -> Equal Pay.
Die Sorgearbeit gilt als Privatsache, die weit überwiegend von den Frauen geleistet wird, häufig wird dies mit einem speziellen weiblichen Arbeitsvermögen begründet. Als Folge sind die Betreuungseinrichtungen nicht ausreichend vorhanden, um eine existenzsichernde Beschäftigung von Frauen zu ermöglichen und die Müttererwerbsquote ist niedrig.

Das Ernährermodell gibt es in einer „starken“ Ausprägung mit männlichem Alleinverdiener und in einer modernisierten Variante mit der Frau als Zuverdienerin. Beides zusammen macht in DE noch 2/3 aus, denn nur knapp 1/3 der Frauen lebt überwiegend von der eigenen Erwerbstätigkeit (vgl. Klammer 2007, S. 133).-> Übersicht Gleichberechtigung, Gleichheit, Gleichbehandlung, Chancengleichheit, Gleichstellung … der Geschlechter

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Erwerbsbeteiligung, Erwerbsquote, Erwerbstätigenquote

Nach dem sog. Erwerbskonzept gliedert sich die Bevölkerung nach ihrer Beteiligung am Erwerbsleben in Erwerbspersonen und Nichterwerbspersonen. Erwerbspersonen setzen sich zusammen aus Erwerbstätigen und Erwerbslosen. Nichterwerbspersonen sind Personen, die nach dem ILO-Konzept weder als erwerbstätig noch als erwerbslos einzustufen sind. Dieses Konzept findet Anwendung in den Statistiken des Statistischen Bundesamtes auf Basis des Mikrozensus und in der Internationalen Arbeitsorganisation der UNO (Labour-Force-Konzept)(1).
Gemessen wird die Erwerbsbeteiligung i.d.R. durch die Erwerbsquote (activity rate, das ist der prozentuale Anteil der Erwerbspersonen (Erwerbstätige und Erwerbslose) an der Bevölkerung bzw. die Erwerbstätigenquote (employment rate, das ist der prozentuale Anteil der erwerbstätigen an der erwerbsfähigen Bevölkerung)

Erwerbstätige sind Personen, die im Berichtszeitraum wenigstens eine Stunde für Lohn oder sonstiges Entgelt irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen bzw. in einem Arbeitsverhältnis stehen (einschl. Soldaten und Soldatinnen sowie mithelfender Familienangehöriger), selbstständig ein Gewerbe oder eine Landwirtschaft betreiben oder einen Freien Beruf ausüben. Die in Übersicht Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern 2009 dargestellten Ergebnisse beziehen sich bei  Vorliegen einer oder mehrerer Tätigkeiten auf die Haupterwerbstätigkeit. Nach diesem Konzept gelten auch alle Personen mit einer „geringfügigen Beschäftigung“ als erwerbstätig.(2) (-> geringfügige Beschäftigung)

Die Erwerbstätigenquote (employment rate) wird häufig als Beschäftigungsquote in Deutsche übersetzt. Gemeint ist dann der Anteil der Erwerbstätigen an der Bevölkerung (15-64 J.), also nicht verwechseln mit der „Beschäftigtenquote“, die sich lediglich auf den Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten an der Bevölkerung bezieht. (-> Beschäftigtenquote)

Die Erwerbstätigenquote ist schließlich auch gemeint, wenn in der Strategie Europa 2020 (3) als Ziel die Erhöhung des Anteils der Erwerbstätigen auf 75% formuliert ist. Dabei ist nun wieder zu beachten, dass in diesem Ziel nicht mehr wie bisher die erwerbsfähigen Frauen und Männer im Alter von 15 bis 64 Jahren, sondern im Alter von 20 bis 64 Jahren als Berechnungsgrundlage gelten. Damit wird die Vergleichbarkeit über die Jahre kompliziert. ( -> Übersicht Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern 2009)

Aus gleichstellungspolitischer Sicht:
Die Erwerbstätigenquoten sind in Deutschland bei Männern und Frauen verhältnismäßig hoch und liegen über dem EU Durchschnitt. In 2009 ist Deutschland Platz 5 in der EU.(4) Betrachtet man jedoch den tatsächlichen Anteil der Geschlechter (Arbeitsvolumen), so ist die Erwerbsbeteiligung von Frauen im EU Vergleich unterdurchschnittlich, Deutschland steht dann nur noch an Platz 17. Das Arbeitsvolumen von Frauen, gerechnet in Vollzeitäquivalenten (VZÄ, Link) steigt (lt. EU Jahresbericht 2009) seit 2003 nicht mehr sondern verteilt sich nur auf mehr Köpfe (viele in Teilzeit oder geringfügiger Beschäftigung). Der Abstand zwischen den Geschlechtern verdoppelt sich bei der Berechnung in VZÄ fast auf 20 %. (5) -> Arbeitsmarktberichterstattung in Newsletter 24

(1) Zu den Unterschieden zur Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit vgl. http://www.esf-gleichstellung.de/fileadmin/data/Downloads/Daten_Fakten/erlaeuterung_beschaeftigte-erwerbstaetige.pdf

(2) Quelle: Statistisches Bundesamt, Stand und Entwicklung der Erwerbstätigkeit 2009, Fachserie 1, Reihe 4.1.1, http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Publikationen/ Fachveroeffentlichungen/Arbeitsmarkt/Erwerbstaetige/StandEntwicklungErwerbstaetigkeit 2010411097004,property=file.pdf.

(3) Quelle: http://europa.eu/legislation_summaries/employment_and_social_policy/eu2020/em0028_de.htm

(4) Quelle: http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-04082010-BP/DE/3-04082010-BP-DE.PDF.

(5) Quelle: European Commission Justice (2011): Report on Progress on Equality between Women and Men in 2010.

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Erwerbslosigkeit

Dies ist der prozentuale Anteil der Erwerbslosen an den Erwerbspersonen. Die Ausweisung erfolgt i.d.R. für Personen im erwerbsfähigen Alter von 15 bis unter 65 Jahren. Erwerbslose sind Personen ohne Erwerbstätigkeit, die sich in den letzten vier Wochen aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht haben und sofort, d. h. innerhalb von zwei Wochen, für die Aufnahme einer Tätigkeit zur Verfügung stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie bei einer Arbeitsagentur als Arbeitslose gemeldet sind oder nicht. Zu den Erwerbslosen werden auch sofort verfügbare Nichterwerbstätige gezählt, die ihre Arbeitsuche abgeschlossen haben, die Tätigkeit aber erst innerhalb der nächsten drei Monate aufnehmen werden. Erwerbslosigkeit ist hier als „extreme Situation des totalen Fehlens von Arbeit“ zu verstehen.(1)
Die Unterschiede zwischen den Erwerbslosen nach dem Erwerbskonzept und den Arbeitslosen der Bundesagentur für Arbeit (BA) sind erheblich (-> Arbeitslosigkeit). Einerseits können nicht bei den Arbeitsagenturen registrierte Arbeitsuchende erwerbslos sein. Andererseits zählen Arbeitslose, die eine geringfügige Tätigkeit ausüben, nach ILO-Definition nicht als Erwerbslose, sondern als Erwerbstätige.(2) 


Aus gleichstellungspolitischer Sicht:  
-> Übersicht Arbeitslosigkeit – Erwerbslosigkeit etc. 

(1) Quelle: Rengers, Martina (2006): Unterbeschäftigung als Teil des Labour-Force-Konzeptes, in: Wirtschaft und Statistik 3/2006, Wiesbaden, S. 238.

(2) Quelle: Statistisches Bundesamt, Stand und Entwicklung der Erwerbstätigkeit 2009, Fachserie 1, Reihe 4.1.1, http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Publikationen/ Fachveroeffentlichungen/Arbeitsmarkt/Erwerbstaetige/StandEntwicklungErwerbstaetigkeit 2010411097004,property=file.pdf.

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Existenzsichernde Beschäftigung

Die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbsarbeit ist die entscheidende Voraussetzung für eine wirtschaftliche Unabhängigkeit – für Frauen und Männer. Nicht so einfach zu beantworten ist allerdings die Frage was darunter zu verstehen ist bzw. sie zu quantifizieren.
Die Lebensverlaufsperspektive lehrt, dass Momentaufnahmen nicht viel weiterhelfen. Es kann also nicht darum gehen zu definieren, was heute jemand verdienen muss, um seine/ihre Existenz zu sichern und wie viel Stunden Arbeitszeit hierzu mindestens erforderlich sind, sondern es ist eine langfristige Perspektive einzunehmen. Die Frage ist, welches Einkommen erzielt werden muss, um auch im Alter nicht von PartnerInnen oder Sozialsystemen abhängig zu werden. Eigenständige Existenzsicherung schließt eine existenzsichernde Rente ein, die mehr ist als die Grundsicherung. 
Die Agentur für Gleichstellung im ESF Bundesprogramm hat hierzu eine Expertise vorgelegt: http://www.esf-gleichstellung.de/fileadmin/data/Downloads/Aktuelles/
expertise_existenzsichernde_beschaeftigung.pdf

Demnach beträgt das existenzsichernde Bruttomonatseinkommen (2011) in Variante 1 (Kinderlose Person) 2.175 € und in Variante 2 (Alleinerziehende Person mit einem Kind) 2.654 €.

Legt man diesen Maßstab zugrunde so kommt man zu dem – sicher für viele schockierenden Ergebnis: „rund 62 % der beschäftigten Frauen im Alter von 25 bis 60 Jahren (1)(…) verdienen nicht genug, um mit ihrem Einkommen eigene Ansprüche zu erwerben, die im Falle von Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Alter für eine eigenständige Existenzsicherung ausreichen“. Und sogar „drei Viertel der beschäftigten Frauen im Haupterwerbsalter (rd. 74 Prozent) wären mit ihrem aktuellen Verdienst nicht in der Lage, alleine mit dem eigenen Erwerbseinkommen langfristig für sich und ein Kind zu sorgen, d. h. auch für den Fall von Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ausreichend Ansprüche für eine eigenständige Existenzsicherung zu erwerben“ (AGE S. 31)

Vgl. auch den Artikel in Newsletter 26

(1) Die Auswahl dieser Altersgruppe wird begründet, vgl. AGE

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Erwerbstätigenquote

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